Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wolf Energy GmbH

 

1.Allgemeines

1.1 Lieferungen und Leistungen der Firma Wolf Energy GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1.2 Angebote von Wolf Energy GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung (Angebotsannahme durch Angebotsunterschrift) oder der Ausführung der Bestellung durch die Firma Wolf Energy GmbH.

1.3 Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, über auftretende Abwicklungsschwierigkeiten oder vorhersehbare Verzögerungen bei der Vertragsdurchführung unverzüglich zu unterrichten.

1.4 Lieferungen/-Bedingungen. Die Firma Wolf Energy GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es ausdrücklich nicht. 
 1.5 Urheberrechtliche geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich der Firma Wolf Energy GmbH zu. Sie dürfen ohne Zustimmung der Firma Wolf Energy GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages oder bei einem Rücktritt unverzüglich an die Firma Wolf Energy GmbH zurückzugeben. Dies betrifft auch sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen, die nicht zum Auftrag gehören und zur Information gedacht waren.

1.6 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sowie eventuell notwendige Bauunterlagen sind vom Kunden zu beschaffen und der Firma Wolf Energy GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Firma Wolf Energy GmbH wird den Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei unterstützen.

1.7 Alle Produkte werden entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik von den unterschiedlichen Herstellern gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

1.8 Dem Kunden wird die Lieferung eines bestimmten Fabrikats zu Unterkonstruktionen, Generator, Wechselrichter oder weiteren Bauteilen zum System gehörend, eines bestimmten Typs ausdrücklich nicht zugesichert. Die Auswahl der vorstehenden Systemkomponenten werden von der Firma Wolf Energy GmbH unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsausführung und unter Beachtung von Punkt 1.7 dieser AGB getroffen. Wenn der Kunde eigenständig Bauteile wie Fundament, Mast, Um- oder Anbauteile einbringt entfällt die Gewährleistung für das Gesamt-System/-Bauwerk. Grund hierfür ist eine zwingend notwendige Überprüfung vom Verhalten der Bauteile sowie der Statik unter- und miteinander, welche für die Firma Wolf Energy GmbH sonst nicht durchführbar ist.

1.9 Im Falle einer Stornierung des Auftrages oder bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten fallen Ausfallgebühren in Höhe von 15% des Gesamtbruttovolumens an welche vom Kunden zu tragen und nicht rückzahlbar sind. Wenn sich der Auftrag schon in Ausführung, Herstellung und/oder Lieferung befand, müssen die bis dahin bei der Firma Wolf Energy GmbH und deren Partner- und Zulieferfirmen angefallenen Kosten vom Kunden übernommen werden.

 

2.Verfügung

2.1 Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart, werden die vereinbarten Teile und/oder Leistungen zur Verfügung gestellt. Statik zum Gewerk muss gesondert vom Kunden in Auftrag gegeben werden. Zur Statik muss ein gesonderter Auftrag erteilt werden, welcher dann auch entsprechend den Kosten separat  in Rechnung gestellt wird. Das Fundament ist vom Kunden bauseits zu liefern, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

2.2 Die Abrechnung erfolgt nach Auftrag. In seltenen Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Die Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.

2.3 Werden durch Anordnungen des Kunden die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr - oder Minderkosten vom Kunden zu tragen. Die Kosten hierfür müssen bei eingetroffener Änderung nach den tatsächlich angefallenen Kosten gegenüber dem Kunden abgerechnet werden.

2.4 Dies gilt auch für Leistungen, die nicht vertraglich vorgesehen waren, sofern der Kunde die Durchführung dieser Leistungen verlangt, oder nachträglich in einer Bestellung aufgeführt hat.

2.5 Die Firma Wolf Energy GmbH ist berechtigt, Abschluss- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen. Die Höhe der vereinbarten Abschlagszahlungen ergibt sich aus den Vereinbarungen des Auftrages. Eine Zahlung über ein abgesichertes Treuhandkonto ist möglich.

2.6 In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung des noch ausstehenden Teiles endgültig abgenommen und deren Zahlung verlangt werden.

2.7 Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart wird, ist in allen genannten Preisen die ges. MwSt. nicht enthalten. Sofern sich die gesetzliche MwSt./UsSt. nach Vertragsabschluss verändert, ist die Firma Wolf Energy GmbH berechtigt, diese im gleichen Umfang anzupassen.

 

3.Zahlungen

3.1 Zahlungen sind entsprechend der Vereinbarungen im Auftrag unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten, für Mahnungen werden ohne dass es hierfür eines Nachweises bedarf mindestens 2,50 Euro pro Mahnung berechnet.

3.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Wolf Energy GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und unentgeltlich eingelöst wurde.

3.3 Zahlungen sind direkt an die Firma Wolf Energy GmbH, oder über das Treuhandkonto zu leisten, insofern dies vereinbart wurde. Hierzu erfolgt eine Zahlungsanweisung. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal der Firma Wolf Energy GmbH haben keine Inkassovollmacht.

3.4 Im Falle des Verzuges des Kunden ist die Firma Wolf Energy GmbH berechtigt, die Geldschuld in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Absatz 1 BGB zu verzinsen. Die Firma Wolf Energy GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.5 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Firma Wolf Energy GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt wurde, dass die Firma Wolf Energy GmbH nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

3.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Gegenüber der Firma Wolf Energy GmbH bestehende Ansprüche/Forderungen des Kunden dürfen ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

3.7 Sofern keine Regelung im Auftragsformular vermerkt ist gilt folgende Zahlungsmodalität: 80% bei Auftragserteilung vor Lieferung von Komponenten und die restlichen 20% bei Lieferung der Komponenten an den Kunden.

3.8 Bei Kooperation mit externen Vertriebspartnern werden Provisionen nach Abschluss des Gesamtprojektes ausbezahlt. Als Abschluss gilt das vom Kunden und Wolf Energy GmbH unterzeichnete Abnahmeprotokoll. Die vereinbarte Provisionssumme ist eine Auszahlungssumme, also Brutto, inkl. gesetzlich gültiger Umsatzsteuer. Zur Abrechnung benötigen wir die für eine Rechnung/Gutschrift gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben der Vertriebspartner. Die gesetzlichen Vorgaben lauten:

-Anschrift und Name der leistenden Firma sowie des/der Leistungsempfänger/in.

-Datum der Ausstellung

-Steuernummer oder USt-ID des Leistenden.

-Bezeichnung der Leistungen oder Produkte.

-fortlaufende Rechnungsnummer.

-Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung.

Rechtliche Informationen nachlesbar unter:   

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

 

4.Termine, Rücktritt

4.1 Im Auftrag genannte Termine sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.

4.2 Bei Eingang der Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort ohne Abzug fällig. Bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen befindet sich der Kunde im Verzug.

4.3 Termine sind zu verlängern, wenn und soweit eine Behinderung verursacht ist oder wurde durch:

a) einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden oder

b) Streik oder

c) eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb der Firma Wolf Energy GmbH oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden oder von ihm beauftragten Betrieb.

d) Beschränkungen durch Krankheiten, Pandemien usw.

4.4 Sind die hindernden Umstände gemäß Absatz 2 von einer der Vertragspartner zu vertreten, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens; des entgangenen Gewinns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.5 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die nicht von der Firma Wolf Energy GmbH zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder aber vom Auftrag soweit noch nicht ganz erfüllt ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn Ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar ist. §649 Satz 2 BGB gilt entsprechend. Für die bis dahin ausgeführten Arbeiten, erbrachten Leistungen und/oder der bei Drittfirmen von Wolf Energy GmbH in Bestellung gegebenen Bauteile, müssen die bei Wolf Energy GmbH entstandenen Kosten vom Kunden übernommen/beglichen werden.

4.6 Bei Inanspruchnahme einer Finanzierung durch den Kunden, ist die Firma Wolf Energy GmbH nicht beteiligt und vom Kunden selbst zu beantragen. Der Kunde kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die Bank der Finanzierung die benötigten Kreditmittel nicht innerhalb angemessener Frist zusagt oder der Kreditwunsch endgültig abgelehnt wird. Als angemessen wird ein Zeitraum von 6 Wochen ab zur Verfügungsgestellung sämtlicher für eine Kreditentscheidung notwendiger Unterlagen vereinbart. Die notwendigen, von den Banken verlangten Unterlagen und Informationen werden den beteiligten Banken direkt vom Kunden selbst mitgeteilt.

4.7 Die Firma Wolf Energy GmbH ist zur Mitwirkung nicht verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Der Kunde wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung von Finanzierung und Vertrag zu ermöglichen.

4.8 Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Kunden (Rücktritt vom Auftrag) ist die Firma Wolf Energy GmbH berechtigt eine Schadenspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme als entgangenen Gewinn vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden ist es dabei unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden ist es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

Bei erbrachter Planungsarbeit durch WOLF Energy GmbH und Nichterfüllung eines geplanten Projektes, behalten wir uns vor, die erbrachte Planungsarbeit in Höhe von 5% dem Auftraggeber, welcher die Planung beauftragt hat, in Rechnung zu stellen. Als Nachweis für die erbrachte Planungsarbeiten gelten wie folgt: mündliche und/oder schriftliche Beauftragung, Erstellung Projekt-/Planungsbericht, Erstellung Angebot.

4.9 Der Kunde kann die Vertragserklärung als Privatperson innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief) widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt einer Abschrift Ihres Auftrages, der das Vertragsangebot beinhaltet. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Widerruf ist zu richten an: Wolf Energy GmbH, Oberdorf 7, D-06313 Wimmelburg. Ist der Kunde eine unternehmerische Person oder eine gewerbetreibende Person oder Gesellschaft, entfällt dieses Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B: Zinsen) herauszugeben.

Finanzierte Geschäfte: Hat der Kunde diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerruft den finanzierten Vertrag, ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn gleichzeitig ihr Darlehensgeber oder wenn sich ihr Darlehensgeber in Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufes oder bei Rückgabe bereits zugeflossen ist, können sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns sondern auch an ihren Darlehensgeber halten.

 

5.Lieferzeit und Montage

5.1 Sind feste Ausführungs- oder Lieferfristen nicht vereinbart, wird mit den Arbeiten begonnen, wenn der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern benötigt behördliche Genehmigungen vorliegen, die Bauteile zur Fertigstellung zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Sicherheit bzw. eine vereinbarte Abschlagszahlung bei der Firma Wolf Energy GmbH eingegangen ist. Die Firma Wolf Energy GmbH ist nicht verantwortlich, wenn benötigte Statiken und/oder Gutachten vom Kunden nicht erbracht wurden.

5.2 Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrags hat der Auftraggeber nicht. Die Auftragsdurchführung zu einem vereinbarten festen Termin gilt nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma Wolf Energy GmbH als vereinbart.

5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Krankheiten, Pandemien, usw., auch wenn sie bei unserem Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und Leistung auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

5.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Firma Wolf Energy GmbH ungehindert auf die Baustelle gelangen kann, insbesondere Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge müssen sichergestellt sein. Der Kunde hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und gegebenenfalls kurzfristig sicher gelagert werden können.

5.5 Der Firma Wolf Energy GmbH werden Lager- und Arbeitsplätze, WC sowie ein Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchs trägt ebenfalls der Kunde.

5.6 Die Firma Wolf Energy GmbH übergibt Arbeiten zur Montage, Bauleistung und Anschluss an Sub- sowie Partnerunternehmen welche bei der Ausführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten haben. Externe Unternehmen, welche eine Montage und/oder Bauleistung durchführen arbeiten eigenverantwortlich und müssen eigenständig einzelne Bauausführungen auf Möglichkeit zur Ausführung prüfen. Sollte deren Montageausführungen zu Mängeln oder Vorschäden führen, ist die Firma Wolf Energy GmbH nicht verantwortlich und kann auch nicht zu Gewährleistungsansprüchen herangezogen werden. Es obliegt der Firma Wolf Energy GmbH, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf der Arbeitsstelle zu sorgen.

5.7 Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der von der Firma Wolf Energy GmbH gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, hat die Firma Wolf Energy GmbH dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde bleibt dadurch gleichwohl aber für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

5.8 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die auszuübenden Montage-Firmen ungehindert auf die Baustelle gelangen und Baugerüste/-Absicherungen geprüft wurden und freigegeben sind. Ist ein Betreten der Baustelle nicht möglich durch Sperrung und/oder ähnlichen, hat der Kunde die Mehrkosten für z.B. An-/Abreise und Übernachtung zu tragen. Die Kostenübernahme durch den Kunden ist nichtzutreffend, wenn die Montagefirma selbst für die Baustelleneinrichtung und -Absicherung zuständig ist durch direkte Auftragserteilung.

5.9 Lieferbedingungen: Lieferzeit 2 bis 12 Wochen bzw. nach Absprache (mit Ausnahme unvorhergesehener Zwischenfälle)
Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, frei Standort/Lieferadresse Bordsteinkante, ohne Abladen, sofern mit LKW befahrbar und erreichbar. Ansonsten liefern wir an die mit dem Fahrzeug nächste erreichbare Stelle, nicht abgeladen. Der Kunde ist verantwortlich für Mehrkosten, wenn eine normale Abladung nicht erfolgen konnte. Der Käufer hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware zu sorgen. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel bleibt ausschließlich uns überlassen.
Sollte eine Abladehilfe/Hilfsmaschinen/Stapler etc. benötigt werden, mussen dies schriftlich bekundet werden, damit wir dieses auch rechtzeitig prüfen und dem Lieferanten mitteilen können. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund durch uns nicht beeinflussbarer Vorkomnisse, höherer Gewalt oder durch unvorhesehbare Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren verhindern oder unmöglich machen, hierzu gehören auch eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unserem Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten/verantworten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und Leistung auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.  

 

6.Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Firma Wolf Energy GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen Liefer- und Leistungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Sofern eine Teilabnahme vorgenommen wird, geht das Eigentum bei Eingang aller diesbezüglich erforderlichen Zahlungen über.

6.2 Soweit die Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Firma Wolf Energy GmbH die Demontage der Gegenstände zu gestatten und Ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und jegliche damit verbundene Kosten sowie auch ein entstandener Kostenverlust durch Wertverfall von Bauteilen gehen zu Lasten des Kunden.

6.3 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht in der Höhe der Forderung der Firma Wolf Energy GmbH.

 

7.Gefahrübergang und Abnahme

7.1 Die Firma Wolf Energy GmbH trägt die Gefahr bis zur Übergabe des Werkes an den Lieferanten, Kunden und/oder Weiteren.

7.2 Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Firma Wolf Energy GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt, oder zerstört, so hat die Firma Wolf Energy GmbH Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Zu den Arbeiten gehören insbesondere auch alle mit der baulichen Anlage des Kunden verbundenen, in Ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

7.3 Die Abnahme erfolgt durch den installierenden Betrieb und/oder deren am Werk beteiligten Unternehmen nach betriebsfertiger Montage. In sich geschlossene Teile des Werkes sind auf Verlangen des Kunden gesondert abzunehmen. Mit der Abnahme des Teils geht die Gefahr auf den Kunden über.

7.4 Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die Firma Wolf Energy GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen wird. Die endgültige Abnahme erfolgt mit Anschluss an das Netz, oder auch Inselsystem. Bis dahin darf die Anlage nicht betrieben werden und der Generator der Windanlage muss gebremst und/oder kurz geschlossen sein, so dass die Windanlage still steht und keine Gefahr von ihr ausgehen kann. Sollte Aufgrund von nichtbeachten dieser Vorgabe, der Generator oder andere Teile Schaden nehmen, so hat der Käufer/Eigentümer der Anlage keine Garantieansprüche und ist für die Folgeschäden selbst verantwortlich.

 

8.Rügepflicht, Mängelansprüche, Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der Firma Wolf Energy GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Kunde wird die Firma Wolf Energy GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, indem er auftretende Mängel konkret beschreibt, der Firma Wolf Energy GmbH zur Mängeluntersuchung und Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt, die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglicht. Die Schadenaufnahme hat in Form eines Protokolls vom Kunden oder in deren Auftrag zu erfolgen. Das Schadenprotokoll muss unverzüglich in schriftlicher Form abgegeben werden.

8.2 Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß und nicht als mangelhafte Lieferung oder Leistung.

8.3 Bei mangelhafter Leistung oder Lieferung hat die Firma Wolf Energy GmbH nach Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels für die Firma Wolf Energy GmbH unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von der Firma Wolf Energy GmbH verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber der Firma Wolf Energy GmbH die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

8.4 Wird die Nacherfüllung in den Fällen des vorgenannten Absatzes erheblich erschwert, so wird die Firma Wolf Energy GmbH von einer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn die Firma Wolf Energy GmbH Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringt und die Mängel an den Lieferungen oder Leistungen auf diesen Vorgaben beruhen. Dies betrifft auch nach Kundenwunsch und vom Kunden in Auftrag gegebenen Änderungen an Systemen. Durch unsachgemäße Installation/Montage/Errichtung des Kunden und/oder Dritter, welche nicht durch Wolf Energy GmbH eingewiesen wurden, wird keinerlei Gewährleistung übernommen.

8.5 Rechte des Kunden wegen Mängel, welche von der Firma Wolf Energy GmbH zu vertreten sind, verjähren in zwei Jahren ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes, ersatzweise mit Vollendung des Werkes. Sofern der Käufer Verbraucher ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Sofern der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr jeweils ab Gefahrübergang. Die Rechte des Unternehmers aus den §§ 478, 479 BGB bleiben hiervon unberührt.

8.7 Die Leistungs- und Produktgewährleistungen der Hersteller der einzelnen Produkte, Artikel und Zubehör werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der unter Ziffer 8.5 genannten Verjährungsfristen sind Ansprüche aus der Leistungs- und/oder Produktgewährleistung des Herstellers direkt gegen diesen zu richten. 

 

9.Haftung

9.1 Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Wolf Energy GmbH nicht. Dies gilt auch für den gesetzlichen Vertreter der Firma Wolf Energy GmbH sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden durch die Firma Wolf Energy GmbH oder den oder die gesetzlichen Vertreter der Firma Wolf Energy GmbH sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.2 Darüber hinaus besteht eine Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstiger Vertragsverletzungen oder aus unerlaubter Handlung in voller Schadenshöhe nur bei eigener grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Die Firma Wolf Energy GmbH haftet lediglich dem Grund nach bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einzelner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es besteht ein anders lautender Handelsbrauch. Die Höhe des Schadenersatzes ist jedoch auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.4 Mehrere Auftraggeber (z.B. Eheleute) haften als Gesamtschuldner. Sie bevollmächtigen sich gegenseitig, unter Verzicht auf Widerruf, zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Dies gilt auch für die Abnahme gem. Pkt. 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

10.Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, der Sitz der Firma Wolf Energy GmbH. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz der Firma Wolf Energy GmbH. Dies gilt nicht, soweit der Kunde eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).

10.2 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

10.3 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Auftrages dienlich ist.

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